|
|
Die wichtigsten Grundsätze ordnungsmäßer Buchhaltung (GoB):
- Die Buchhaltung muß klar und übersichtlich sein.
- Sachgerechte und überschaubare Organisation der Buchhaltung.
- Übersichtliche Gliederung des Jahresabschlusses.
- Keine Verrechnung zwischen Vermögenswerten und Schulden sowie zwischen Aufwendungen und Erträgen.
- Buchungen dürfen nicht unleserlich gemacht werden.
- Ordnungsmäßige Erfassung aller Geschäftsvorfälle:
- Die Geschäftsvorfälle sind fortlaufend und vollständig, richtig und zeitgerecht sowie
- sachlich geordnet zu buchen, damit sie leicht überprüfbar sind.
- Kasseneinnahmen sind täglich aufzuzeichnen.
- Keine Buchung ohne Beleg!
- Sämtliche Buchungen müssen anhand der Belege jederzeit nachprüfbar sein.
- Die Belege müssen laufend numeriert und geordnet aufbewahrt werden.
- Ordnungsgemäße Aufbewahrung der Buchhaltungsunterlagen
- Alle Buchungsbelege, Aufzeichnungen, Buchungsprogramme, Konten, Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse einschließlich Anhang und Lagebericht sind geordnet aufzubewahren.
- Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses können alle Buchhaltungsunterlagen auf einem Bildträger oder auf einem anderen Datenträger aufbewahrt werden. Die gespeicherten Daten müssen jedoch jederzeit durch Bildschirm oder Ausdruck lesbar gemacht werden können. Die Aufbewahrungspflicht für Buchhaltungsunterlagen gilt nun auch für elektronische Daten. Eine Archivierung in Form von Ausdrucken genügt nicht mehr.
Aufbewahrungsfristen: Bücher und Buchhaltungsdaten, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege, auch elektronisch gespeicherte, sind 10 Jahre ordnungsgemäß aufzubewahren.
MERKE: Nur eine ordnungsgemäße Buchhaltung besitzt Beweiskraft
Wir bieten Ihnen, die kompette Bearbeitung und Pflege Ihrer Buchhaltung an.
Falls Sie Fragen haben oder wir Sie in dem einen oder anderen Punkt unterstützen können, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Ihre Ansprechspartner: Jan Schmitz, Claudia von Heesen
|
|
 |
|